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   AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09   

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https://dejure.org/2011,38898
AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09 (https://dejure.org/2011,38898)
AG Erfurt, Entscheidung vom 06.04.2011 - 11 C 1666/09 (https://dejure.org/2011,38898)
AG Erfurt, Entscheidung vom 06. April 2011 - 11 C 1666/09 (https://dejure.org/2011,38898)
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  • BGH, 14.12.1977 - IV ZR 12/76

    Krankenhaustagegeld - Krankheitskosten - Zahnmedizinische Heilbehandlung -

    Auszug aus AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09
    Für die Frage, ob eine ärztliche Leistung als "Beginn der Heilbehandlung" anzusehen ist, ist der richtige Bezugspunkt nicht der konkrete Auftrag des Patienten an den Arzt, sondern die (behandlungsbedürftige) Krankheit selbst (BGH vom 14.12.1977, IV ZR 12/76 nach juris).
  • BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09
    Danach gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige oder richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH VersR 1956, 186; 1957, 55).
  • LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 S 12/07

    Private Krankenversicherung; Vorvertraglichkeit

    Auszug aus AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09
    Auch das Landgericht Dortmund hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung erst in der kieferorthopädischen Vorsorgeuntersuchung den Beginn der medizinisch notwendigen Heilbehandlung gesehen (Urteil vom 27.09.2007, 2 S 12/07 nach juris).
  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 8/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09
    Danach gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige oder richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH VersR 1956, 186; 1957, 55).
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